Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann sich nicht selbst zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 17.1.2023. Die Entscheidung lässt sich auch auf Konzerngesellschaften anderer Rechtsformen übertragen.

Zwei der drei Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sollten Geschäftsführer der Tochtergesellschaft werden, deren alleinige Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist. Um ein sog. Insichgeschäft zu verhindern, bevollmächtigten die beiden Vorstandsmitglieder einen Rechtsanwalt, der dann die Geschäftsführerbestellung vornahm. Bei einem Insichgeschäft ist es Vertretern verboten, im Namen eines anderen mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. 

Der Bundesgerichtshof hat die lang umstrittene Frage nunmehr dahingehend geklärt, dass der Vorstand einer Muttergesellschaft – auch nicht mit Umweg über einen bevollmächtigten Dritten – an seiner Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nicht mitwirken darf. 

Entgegen der Auffassung des Registergerichts sei eine Genehmigung der Geschäftsführerbestellung durch den Aufsichtsrat der Muttergesellschaft nicht erforderlich. Möglich ist vielmehr die Geschäftsführerbestellung durch jedes vertretungsberechtigte und nicht durch ein Insichgeschäft in seiner Vertretungsmacht beschränkte Vorstandsmitglied. 

Vergleichbare Mehrfachvertretungen sind in Konzernstrukturen häufig anzutreffen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt auf, dass besonders auf die Beschlussfassung und die Vertretungsbefugnisse geachtet werden muss, wenn das Geschäftsführungsorgan der Muttergesellschaft eigene Mitglieder zu Geschäftsführern einer Tochtergesellschaft bestellen möchte. 

Geschäftsführer in Konzernunternehmen sollten bei gruppeninternen Vorgängen vorab die Vertretungsbefugnisse klären. Verstöße gegen das Verbot von Insichgeschäften führen zur schwebenden Unwirksamkeit und können nur nachträglich genehmigt werden. Ferner kann sich der Geschäftsführer durch den Verstoß auch schadenersatzpflichtig machen. 

Empfehlung: Auf Seiten der Muttergesellschaft sollten (sofern möglich) andere Personen handeln als die zu bestellenden Personen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die handelnden Personen von den Beschränkungen der Insichgeschäfte zu befreien.

 

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